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C1 22 277

Vorsorgl Massnahme / Eheschutz

Wallis · 2023-04-21 · Deutsch VS

- 12 - Etwaige Anträge fehlen denn auch im Berufungsverfahren. Es ist daher davon auszuge- hen, dass mit Unterhalt für die Ehefrau der Betreuungsunterhalt angesprochen wurde. In Anwendung der Dispositionsmaxime rechtfertigt es sich folglich nicht, der Berufungs- beklagten einen Überschussanteil zuzusprechen. Der Überschuss von Fr. 1'009.50 ist damit an den Berufungskläger und die drei Kinder zu verteilen, womit der Barunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder sich um jeweils Fr. 201.90 (Fr. 1'009.50 ÷ 5) erhöht. 2.6. Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltspunkt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 179 Abs. 1 ZGB) wirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt oder Landesabwesenheit der unterhaltspflichtigen Person, bei schwerer Krankheit der unterhaltsberechtigten Person oder treuwidrigem Verhalten einer der Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Anordnung einer solchen Rückwirkung im Ermessen des Massnahmegerichts (vgl. BGE 111 II 103 E. 4; Urteile 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 5.2.3; 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 141 III 37). 2.6.1

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch die Eheschutzmassnahmen und entsprechende Abänderungsgesuche zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bun- desgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen An- gelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechter- haltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert bemisst sich nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren vor erster Instanz (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In Fällen wiederkehrender Leistungen ist als Streitwert die zwan- zigfache Jahresleistung zu veranschlagen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge gemäss Vereinbarung vom 11. Februar 2019 beliefen sich auf insgesamt Fr. 3'100.00. Der Berufungskläger verlangte in seinem Schlussvortrag im erstinstanzlichen Verfahren, die Barunterhaltsbeiträge auf Fr. 627.00 bzw. auf Fr 618.00 und den Betreuungsunterhalt auf je Fr. 662.10 und ab 1. August 2022 auf je Fr. 262.10 zu bestimmen. Die Vorinstanz setzte den Bar- und Betreuungsunterhalt insgesamt auf Fr. 2'750.00 fest. Der Berufungskläger beantragte im vorliegenden Verfahren, die Unter- haltsbeiträge ab 1. August 2022 auf insgesamt Fr. 1'963.80 festzulegen. Die Streitwert- grenze ist aufgrund der Berechnungsmethode für wiederkehrende Leistungen über- schritten, weshalb die Berufung zulässig ist.

E. 1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend ein Einzelrichter des Kantonsge- richts zuständig, über die Berufung zu entscheiden, da die Ablehnung der Änderung von Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren ausgesprochen worden ist (Art. 248 lit. d und Art. 271 lit. a ZPO).

E. 1.3 Der Berufungskläger hat den Entscheid vom 11. November 2022 am 14. November 2022 in Empfang genommen und damit am 24. November 2022 innert zehntägiger Frist

- 6 - rechtzeitig Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO).

E. 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erst- instanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit obliegt es den Parteien, die Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Der Berufungskläger hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2).

E. 1.5 Barunterhalt für A _________: Fr. 499.00;

E. 1.6 Barunterhalt für B _________: Fr. 490.00;

E. 1.7 Betreuungsunterhalt für A _________: Fr. 880.50;

E. 1.8 Betreuungsunterhalt für B _________: Fr. 880.50; 2. Der Gesuchsteller und Berufungskläger wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. September 2022 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'144.40, inkl. Überschussanteil, zuzüglich Kinderzulagen zu Gunsten der gemeinsamen Kinder A _________ und B _________ an Y _________ auszuzahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

E. 2.1 Barunterhalt für A _________: Fr. 700.90;

E. 2.2 Barunterhalt für B _________: Fr. 691.90;

E. 2.3 Betreuungsunterhalt für A _________: Fr. 375.80;

E. 2.4 Betreuungsunterhalt für B _________: Fr. 375.80; 2. Die übrigen Berufungsbegehren werden abgewiesen. 3. X _________ wird verpflichtet, Y _________ einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.

E. 2.5 Werden vom Gesamteinkommen der Familie die Existenzminima abgezogen, resul- tiert ein Überschuss von Fr. 1'009.50 (Fr. 7'722.15 - Fr. 6’712.65). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Über- schuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbei- trag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Was den Über- schussanteil für die Berufungsbeklagte betrifft, macht der Berufungskläger geltend, es rechtfertige sich nicht, der Ehegattin einen solchen zuzusprechen. Es sei der Überschus- santeil für die Ehegattin vor der Trennung und nicht derjenige nach der Trennung mas- sgebend. Die Parteien hätten in der damaligen Vereinbarung gerade keinen Überschuss für die Ehegattin während des Trennungsverfahrens ausgewiesen. Der Argumentation des Berufungsklägers kann im Ergebnis gefolgt werden. Im Gegensatz zum Kindesun- terhalt gilt im Bereich des Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime, welche das Ge- richt an die Anträge der Parteien bindet und ihm namentlich verwehrt, einer Partei ande- res oder mehr zuzusprechen, als diese beantragt hat (BGE 129 III 419 E. 2.1.1 f., 128 III 411 E. 3.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2). Ein eheli- cher Unterhalt wurde in der Vereinbarung vom 11./20. Februar 2019 nicht ausdrücklich erwähnt. Zwar wird in der Vereinbarung von Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder gesprochen und die Berufungsbeklagte macht auch rechtliche Ausführungen zum eheli- chen Unterhalt. Indes geht aus der Begründung ihrer Schlussanträge im vorinstanzlichen Verfahren hervor, dass der beantragte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'100.00 den Betreuungs- sowie den Barunterhalt betrifft. Ein ehelicher Unterhalt wird nicht verlangt.

- 12 - Etwaige Anträge fehlen denn auch im Berufungsverfahren. Es ist daher davon auszuge- hen, dass mit Unterhalt für die Ehefrau der Betreuungsunterhalt angesprochen wurde. In Anwendung der Dispositionsmaxime rechtfertigt es sich folglich nicht, der Berufungs- beklagten einen Überschussanteil zuzusprechen. Der Überschuss von Fr. 1'009.50 ist damit an den Berufungskläger und die drei Kinder zu verteilen, womit der Barunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder sich um jeweils Fr. 201.90 (Fr. 1'009.50 ÷ 5) erhöht.

E. 2.6 Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltspunkt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 179 Abs. 1 ZGB) wirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt oder Landesabwesenheit der unterhaltspflichtigen Person, bei schwerer Krankheit der unterhaltsberechtigten Person oder treuwidrigem Verhalten einer der Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Anordnung einer solchen Rückwirkung im Ermessen des Massnahmegerichts (vgl. BGE 111 II 103 E. 4; Urteile 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 5.2.3; 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 141 III 37).

E. 2.6.1 Der Berufungskläger verlangt, die Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2022 anzupas- sen. Gemäss Arbeitsvertrag der Berufungsbeklagten wurde der Arbeitsbeginn auf den

14. August 2022 bestimmt. Auch der Schulanfang findet üblicherweise Mitte August statt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die neuen Unterhaltsbeiträge bereits ab 1. August 2022 anzupassen. Dennoch erscheint es vorliegend aufgrund der tatsäch- lichen Arbeitstätigkeit der Berufungsbeklagten seit nunmehr rund 7 Monaten als sach- gerecht, den Abänderungszeitpunkt nicht erst ab Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Entscheids, sondern rückwirkend ab den 1. September 2022 festzulegen.

E. 3.1 Der Berufungskläger kritisiert im Weiteren den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss. Er legt im Wesentlichen dar, es sei unerklärlich, wes- halb das Gericht beim Prozesskostenvorschuss auf den Ursprungsentscheid abgestellt habe. Das Bezirksgericht verkenne, dass keine Dividenden ausgeschüttet worden seien. Diese «Reingewinne», wenn es denn überhaupt solche seien, stünden nicht für den Le- bensunterhalt zur Verfügung. Das Bezirksgericht verstricke sich in Widersprüche, wenn es einerseits diese Reingewinne (zu Recht) nicht aufrechne und andererseits beim Pro- zesskostenvorschuss als effektiv vorhandene Mittel berücksichtige. Für die Beurteilung

- 13 - sei die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu betrachten. Die Bezugnahme auf das abgeschlossene Verfahren sei unbehelflich.

E. 3.2 Der Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten gegenüber dem Ehegatten geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 142 III 36 E. 3.4.1, 138 III 672 E. 4.2.1). Denn es ist primär Sache der Prozessparteien und nicht des Staates, für Pro- zesskosten aufzukommen. Prozesskostenvorschuss und unentgeltlicher Rechtspflege gemeinsam ist ihr Zweck, dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht zu ermöglichen (Bundes- gerichtsurteil 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1), mithin die prozessuale Waffen- gleichheit zwischen den Parteien herzustellen (dazu BGE 120 Ia 217 E. 1). Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des Scheidungsverfahrens verfügt, hat An- spruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu des- sen Bezahlung in der Lage ist. Anspruchsvoraussetzung bildet demnach aufseiten des Leistungsansprechers dessen Bedürftigkeit und aufseiten des hierfür Belangten dessen Leistungsfähigkeit (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 5D_30/2013 vom

15. April 2013 E. 2.1, 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). Die Verpflichtung, dem Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss leisten zu müssen, findet ihre Grenze in der Leistungsfähigkeit der dafür angegangenen Person. Dieser sind die Mittel zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts und zur Finanzierung ihres Anteils an den zu erwartenden Prozesskosten zu belassen. Nur ein allfälliger Überschuss darf zur Finanzierung des Prozesskostenvorschusses herangezogen werden (Bühler, Berner Kommentar, 2012, N. 35 zu Art. 117 ZPO).

E. 3.3 Mit dem Berufungskläger ist einig zu gehen, dass bei der Beurteilung der Bedürftig- keit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen ist (vgl. Bundesgerichts- urteil 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2), womit der ursprüngliche Abschreibungs- entscheid vom 20. Februar 2019 für die Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuches um Prozesskostenvorschuss grundsätzlich nicht von Bedeutung ist. Der Be- rufungskläger macht geltend, die betreffenden Dividenden bzw. Reingewinne dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, zumal diese Gelder nicht für den Lebensun- terhalt zur Verfügung stünden. Dass die E _________ GmbH von der F _________ AG Dividenden ausbezahlt bekommt, bestreitet der Berufungskläger nicht. Da diese Bei- träge effektiv der E _________ GmbH zukommt und der Berufungskläger alleiniger Ge- sellschafter dieses Unternehmens ist, sind die Jahresgewinne in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu berücksichtigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vo-

- 14 - rinstanz bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen diese Gewinne nicht berücksich- tigt hat, weil sie diese insoweit als caput controversum eingestuft hat. Demgegenüber ist der Staat, welcher bei Nichterhältlichkeit des Prozesskostenvorschusses beim Beru- fungskläger im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die entsprechenden Kos- ten der Berufungsbeklagten aufkommen müsste, nicht an derartige Vereinbarungen der Parteien gebunden. Die Gewinne der Jahre 2016 bis 2020 ergeben sich aus den Akten (Jahresgewinn 2015: Fr. 14'015.70; Jahresgewinn 2016: Fr. 14'808.25; Jahresgewinn 2017: Fr. 10'608.10; Jahresgewinn 2018: Fr. 6'498.00; Jahresgewinn 2019 Fr. 4'807.83; Jahresgewinn 2020: Fr. 6'576.25). Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 671 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, den durchschnittlichen Gewinn der letzten vier Jahre bzw. der Jahre 2017 bis 2020 zu berechnen, zumal der Gewinn der letzten drei Jahre deutlich geringer ausgefallen ist als in den früheren Jahren. Der Ge- winn des Jahres 2021 ist hingegen nicht aktenkundig. Der durchschnittliche Gewinn be- trägt folglich Fr. 7'000.00 pro Jahr. Bereits mit einem Jahresgewinn in dieser Grössen- ordnung ist der Berufungskläger ohne weiteres in der Lage, der Berufungsbeklagten den von der Vorinstanz bemessenen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Auf den Monat umgerechnet erhöht sich dadurch das Einkommen des Berufungsklägers auf Fr. 5'721.25. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor, auf welchen Bedarf des Beru- fungsklägers abgestützt wird. Bei der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'199.65 festgestellt. Hinzu kommen Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 3'100.00. Bei der Gegenüberstellung dieser Beträge resultiert bereits ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 420.00. Indes ist für die Berechnung einer Mit- tellosigkeit grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen – für Haus- und Privathaftpflicht sowie Zusatzversi- cherungen – ist dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 134 III 323 ff.; Bundesgerichtsurteil 5A_822/2009 vom 29. März 2010 E. 6; Perrin, la méthode du minimum vital, SJ 1993 S. 438; Gapany, Assistance judiciare et administrative dans le canton du Valais, ZWR 2000, S. 130). Zudem deckt der Grundbetrag auch Radio/TV- und Telefon- und Internetgebüh- ren (BGE 126 III 353 E. 1a/bb; Bundesgerichtsurteile 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3, 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3, 2C_1181/2012 vom 11. November 2013

- 15 - E. 3.2). Der von der Vorinstanz festgesetzte Bedarf reduziert sich folglich um die Kosten für Versicherungen und Telekommunikation, womit der monatliche Überschuss nun rund Fr. 600.00 beträgt. Mit diesem Überschuss vermag der Berufungsklägers sowohl für seine Kosten für das Verfahren als auch für den Prozesskostenvorschuss aufzukommen, selbst wenn noch die Unterhaltspflicht gegenüber seinem dritten Kind berücksichtigt wird.

E. 4 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.00, werden zu je ½, ausmachend Fr. 600.00, X _________ und Y _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y _________ schuldet X _________ Fr. 600.00 für geleisteten Kostenvorschuss.

E. 4.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Urteils (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Berufungs- kläger dringt mit seinen Berufungsbegehren teilweise durch. Insbesondere lässt das Kantonsgericht im Gegensatz zum Bezirksgericht das Einkommen der Berufungsbeklag- ten in die Berechnung einfliessen. Er muss dadurch rund 25% weniger Unterhalt bezah- len. Das Begehren in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss wird hingegen abgewie- sen. Ausgansgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten hälftig dem Berufungskläger und hälftig der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Eine entsprechende Aufteilung rechtfertigt sich auch für das erstinstanzliche Verfahren.

E. 4.2 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä- digung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Dieses sieht eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.00 bis Fr. 4'800.00 vor (Art. 80 GTar), welche im Berufungsverfahren bis zu 60% reduziert werden kann (Art. 90 GTar).

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 1’200.00 festgesetzt, was angemessen erscheint. Die Berufungsinstanz sieht keine Veranlas- sung, diese anders festzulegen. Die Berufungsparteien haben diese hälftig zu tragen.

E. 4.2.2 In Berücksichtigung der Tatsache, dass im Berufungsverfahren der Unterhaltsbei- trag sowie der Prozesskostenvorschuss strittig waren, die Akten nicht sehr umfangreich waren und sich einige Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich, aufgrund der genannten Kriterien, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 1‘200.00 festzulegen. Diese werden zu je ½, d.h. Fr. 600.00, dem Berufungskläger und der Berufungsbeklag- ten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Beru- fungsklägers von Fr. 1'200.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte schuldet dem Berufungskläger Fr. 600.00 für geleistete Vorschüsse.

- 16 -

E. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt für das Eheschutzverfahren zwi- schen Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsver- fahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.00 und maximal Fr. 4'400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar).

E. 4.3.1 Das Bezirksgericht hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'000.00 festgesetzt, was angemessen erscheint. Entsprechend dem Verfahren- sausgang schulden beide Parteien einander eine anteilsmässige Parteientschädigung von je Fr. 1'500.00.

E. 4.3.2 Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich der Reduktion für das Berufungsverfahren, der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik des Falls sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit (grundsätzlich) einfachem Schriften- wechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘400.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige Vertre- tung als angemessen. Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Berufungskläger, welcher eine Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsbe- klagten ist mangels Antrags und beachtlichen Aufwands keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 11. November 2022 (Z2 22

56) abgeändert bzw. ergänzt und diese lautet neu wie folgt: 1. In Abänderung von Ziffer 2 der Trennungsvereinbarung vom 11. Februar 2019 wird X _________ verpflichtet, rückwirkend ab dem 2. Mai 2022 bis 31. August 2022 insgesamt einen monatlich im

- 17 - Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'750.00 zuzüglich Kinderzulagen zu Gunsten der gemeinsamen Kinder A _________ und B _________ an Y _________ auszuzahlen. Dieser Un- terhaltsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:

E. 5 X _________ und Y _________ bezahlen sich gegenseitig für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00.

E. 6 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1'200.00, werden zu je ½, ausmachend Fr. 600.00, X _________ und Y _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y _________ schuldet X _________ Fr. 600.00 für geleisteten Kostenvorschuss.

E. 7 Y _________ schuldet X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 700.00. Sitten, 21. April 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 22 277

ENTSCHEID VOM 21. APRIL 2023

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X _________, Berufungskläger und Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig, 3930 Visp

gegen

Y _________, Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, 3930 Visp

(Abänderung vorsorgliche Massnahmen / Eheschutz) Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 11. November 2022 [BRG Z2 22 56]

- 2 - Verfahren

A. X _________ und Y _________ schlossen am 11. Februar 2019 im Rahmen des Eheschutzverfahrens Z2 18 118 vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms in Bezug auf die Unterhaltszahlungen folgenden gerichtlichen Vergleich, welchen der Bezirksrichter am 20. Februar 2019 genehmigte und zum Urteil erhob: «[…] 2. A) X _________ bezahlt ab dem 1. September 2018 für Y _________ und die beiden Kinder monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3’100.--.

B) Die Kinderzulagen sind zusätzlich zu diesem Beitrag geschuldet.

C) Für die Zeit zwischen dem 1. September 2018 bis zum 31. Januar 2019 bezahlt X _________ einen Betrag von Fr. 4'204.-- nach. Dieser umfasst die rückstehenden Unterhaltsbeiträge einschliesslich Kinderzulagen. Dieser Betrag ist wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'204.-- sind innert 10 Tagen zu bezahlen, Fr. 2'000.-- per Ende Februar 2019.

Es wird festgehalten, dass die Krankenkassenprämien für die Kindsmutter und die Kinder ab dem

1. Februar 2019 von Y _________ getragen werden. Die Parteien haben damit per 31. Januar 2019 abgerechnet. Sofern Kinderzulagen ab Februar 2019 noch an X _________ ausbezahlt werden, sind diese an die Kindsmutter zu überweisen.» B. X _________ stellte am 2. Mai 2022 ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen bzw. der Eheschutzmassnahmen. In Bezug auf die Unterhaltszahlungen beantragte er, einerseits den Barunterhalt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder A _________ und B _________ auf je Fr. 500.00 zuzüglich Kinderzulagen und ander- seits den Betreuungsunterhalt auf je Fr. 434.80 festzusetzen. C. In ihren schriftlichen Schlussvorträgen stellten die Parteien am 19. Juli 2022 folgende Rechtsbegehren: X _________:

1. Der Gesuchsteller X _________ bezahlt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder A _________ und B _________ ab Einreichung dieses Gesuchs monatlich einen im Voraus zahlbaren Barunterhalt in Höhe von CHF 627.-- für A _________ und CHF 618.-- für B _________, inkl. Überschussanteil, zuzüglich der Kinderzulagen.

2. Der Gesuchsteller bezahlt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder A _________ und B _________ einen monatlich im Voraus zahlbaren Betreuungsunterhalt ab Gesuchseinreichung in Höhe von je CHF 662.10.

- 3 -

3. Der Gesuchsteller bezahlt für die gemeinsamen minderjährigen Kinder A _________ und B _________ einen monatlich im Voraus zahlbaren Betreuungsunterhalt ab dem 1. August 2022 in Höhe von je CHF 266.50.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid sind im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO) oder im Entscheid in der Hauptsache (Art. 104 Abs. 3 ZPO) der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.

5. Y _________ bezahlt dem Gesuchsteller eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar, welche im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO) oder im Entscheid in der Hauptsache (Art. 104 Abs. 3 ZPO) festgelegt wird.

6. Der Prozesskostenvorschuss im Verfahren Z2 18 118 zu Gunsten der Gesuchsgegnerin in der Höhe von CHF 3'000.-- wird bei der Liquidation der Prozesskosten dieses Verfahrens im Endentscheid (Art. 104 Abs. 1 ZPO), resp. im Entscheid in der Hauptsache Z1 20 88 in Abschlag gebracht (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Y _________:

1. Primär: Auf das Eheschutzgesuch ist nicht einzutreten.

2. Sekundär: Herr X _________ ist zu verpflichten, für seine Frau und die gemeinsamen Kinder A _________ und B _________ einen monatlich vorauszahlbaren unveränderten Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100.--, zuzüglich der Kinderzulagen, zu bezahlen und zwar bis zum Tag, ab welchem die Kinds- mutter ein Arbeitsverhältnis nachweisen kann.

3. Die übrigen (unnötigen) Rechtsbegehren im Gesuch vom 2.5.2022 sind kostenpflichtig abzuweisen.

4. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Gesuchsteller, welcher der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen hat.

5. Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss (provisio ad litem) von CHF 3'000.-- zu bezahlen.

6. Sofern kein Prozesskostenvorschuss durch den Gesuchsteller verfügt wird, wird Y _________ der voll- ständige unentgeltliche Rechtsbeistand mit Ernennung des Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zuge- sprochen. D. Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms fällte am 11. November 2022 folgenden Entscheid: 1. In Abänderung von Ziffer 2 der Trennungsvereinbarung vom 11. Februar 2019 wird der Gesuchsteller verpflichtet, rückwirkend ab dem 2. Mai 2022 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'750.-- zuzüglich Kinderzulagen an die gemeinsamen Kinder A _________ und B _________ sowie an Y _________ zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: 1.1. Barunterhalt für A _________: Fr. 499.--; 1.2. Barunterhalt für B _________: Fr. 490.--;

- 4 - 1.3. Betreuungsunterhalt für A _________: Fr. 880.50; 1.4. Betreuungsunterhalt für B _________: Fr. 880.50; 2. Soweit weitergehend, wird das Abänderungsgesuch abgewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden zu 2/3, ausmachend Fr. 800.--, dem Gesuchsteller und zu 1/3, ausmachend Fr. 400.--, der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 5. Der Gesuchsteller bezahlt der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.--. 6. Y _________ bezahlt dem Gesuchsteller Fr. 400.-- für geleisteten Kostenvorschuss und eine Partei- entschädigung von Fr. 1'000.--. E. Dagegen reichte X _________ am 24. November 2022 Berufung beim Kantonsge- richt Wallis mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Berufung sei gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Brig vom 11.11.2022 (Z2 22 56) sei im nachgenannten Umfang aufzuheben bzw. abzuändern: a. Ziff. 1.1. und 1.2 des Dispositivs des Entscheides vom 11.11.2022 (Z2 22 56) sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger X _________ für die gemeinsamen minderjährigen Kinder A _________ und B _________ ab 1. August 2022 monatlich im Voraus einen zahl- baren Barunterhalt in Höhe von CHF 678.90 für A _________ und CHF 669.90 für B _________, inkl. Überschussanteil, zuzüglich der Kinderzulagen bezahlt. b. Ziff. 1.3 und 1.4 des Dispositivs des Entscheides vom 11.11.2022 (Z2 22 56) sei dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger X _________ für die gemeinsamen minderjährigen Kinder A _________ und B _________ ab 1. August 2022 monatlich im Voraus zahlbaren Betreuungsunterhalt in Höhe von je CHF 307.50 bezahlt. c. Ziff. 2/3/4/5/6 des Dispositivs des Entscheides vom 11.11.2022 (Z2 22 56) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des erstinstanzlichen sowie des Berufungsverfahrens sind der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Die Berufungsbeklagte bezahlt dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung nach GTar. F. Das Bezirksgericht hinterlegte am 28. November 2022 die Akten der Dossiers Z2 22 56, Z1 20 88 und Z2 18 118. Der Berufungskläger reichte am 29. November 2022 den

- 5 - Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnung der Berufungsbeklagten ein. Die Berufungsbe- klagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Kantonsgericht wies am 27. Dezember 2022 ein entsprechendes Fristverlängerungsgesuch mit der Begründung ab, dass ge- setzliche Fristen nicht erstreckbar sind. Erwägungen 1. 1.1 Das Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Berufungen und Beschwerden, die im neunten Titel des zweiten Teils der ZPO vorgesehen sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO). Mit Berufung anfechtbar sind u.a. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), wozu auch die Eheschutzmassnahmen und entsprechende Abänderungsgesuche zählen (BGE 133 III 393 E. 5 mit Hinweisen; Bun- desgerichtsurteil 5A_621/2010 vom 8. März 2010 E. 1.3). In vermögensrechtlichen An- gelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechter- haltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), bei tieferen Streitwerten ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a ZPO). Der Streitwert bemisst sich nach den zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren vor erster Instanz (Art. 308 Abs. 2 ZPO). In Fällen wiederkehrender Leistungen ist als Streitwert die zwan- zigfache Jahresleistung zu veranschlagen (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge gemäss Vereinbarung vom 11. Februar 2019 beliefen sich auf insgesamt Fr. 3'100.00. Der Berufungskläger verlangte in seinem Schlussvortrag im erstinstanzlichen Verfahren, die Barunterhaltsbeiträge auf Fr. 627.00 bzw. auf Fr 618.00 und den Betreuungsunterhalt auf je Fr. 662.10 und ab 1. August 2022 auf je Fr. 262.10 zu bestimmen. Die Vorinstanz setzte den Bar- und Betreuungsunterhalt insgesamt auf Fr. 2'750.00 fest. Der Berufungskläger beantragte im vorliegenden Verfahren, die Unter- haltsbeiträge ab 1. August 2022 auf insgesamt Fr. 1'963.80 festzulegen. Die Streitwert- grenze ist aufgrund der Berechnungsmethode für wiederkehrende Leistungen über- schritten, weshalb die Berufung zulässig ist. 1.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO ist vorliegend ein Einzelrichter des Kantonsge- richts zuständig, über die Berufung zu entscheiden, da die Ablehnung der Änderung von Eheschutzmassnahmen erstinstanzlich im summarischen Verfahren ausgesprochen worden ist (Art. 248 lit. d und Art. 271 lit. a ZPO). 1.3 Der Berufungskläger hat den Entscheid vom 11. November 2022 am 14. November 2022 in Empfang genommen und damit am 24. November 2022 innert zehntägiger Frist

- 6 - rechtzeitig Berufung eingereicht (Art. 142 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1, Art. 311 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). 1.4 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung wie auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungs- instanz verfügt über freie Überprüfungskognition (vgl. Art. 310, 318 und 157 ZPO). Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erst- instanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Damit obliegt es den Parteien, die Berufung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO in fine). Der Berufungskläger hat im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_414/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2). 1.5 Im Summarverfahren genügt blosses Glaubhaftmachen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2; Bundesgerichtsurteil 5A_681/2018 vom 1. Mai 2019 E. 5.2.3). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts über das Vorhandensein behaupteter Tatsachen her- beigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür- spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen ge- nügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3, 120 II 393 E. 4c). 1.6 In Kinderbelangen ist nach Art. 296 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO die Offizialma- xime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Sodann gilt im Bereich der Kinderbelange der uneingeschränkte Untersuchungsgrund- satz (vgl. BGE 143 III 361 E. 7.3.1). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. ZPO i.V.m. 55 Abs. 2 ZPO). Die Sachverhaltsermittlung erfolgt im öffentlichen Interesse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen über-

- 7 - einstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezem- ber 2017 E. 3.3.1). Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien freilich nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (Bundesgerichtsurteil 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können neue Tatsachen und Beweise im Rechtsmittelverfahren nochmals vorgebracht werden und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 5A_1037/2019 vom 22. April 2020 E. 2.5, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Der Berufungskläger hinterlegte am 29. November 2022 im Berufungsverfahren neue Beweismittel und stellte dazu weitere Tatsachenbehauptungen auf. Bei den deponierten Beweisen handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag zwischen der Beru- fungsbeklagten und der C _________ mit Arbeitsbeginn am 14. August 2022 sowie um die Lohnabrechnung des Monats September 2022. Diese Noven werden aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime zu den Akten genommen und bei der Entscheidfin- dung berücksichtigt. 2. 2.1 X _________ und Y _________ sind die getrennten Eltern von A _________, gebo- ren am xx.xx1 2015, und B _________, geboren am xx.xx2 2018. Mit gerichtlich geneh- migten Vergleich vom 11./20. Februar 2019 legten die Parteien den monatlichen Unter- haltsbeitrag für die Ehefrau und die beiden Kinder auf insgesamt Fr. 3'100.00 fest. Der Berufungskläger begehrte aufgrund der Geburt seiner Tochter D _________ am xx.xx3 2021 und aufgrund des Schuleintritts von B _________ im August 2022 die mit Vergleich festgelegten Unterhaltsbeiträge entsprechend zu ändern. Das Bezirksgericht hiess das Gesuch insofern gut, als dass es die Geburt und damit eine weitere Unterhaltspflicht des Berufungsklägers berücksichtigte, liess hingegen die Einschulung von B _________ und damit ein hypothetisch anrechenbares Einkommen der Berufungsbeklagten nicht in die Berechnung einfliessen. Die von der Vorinstanz neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge stützen sich auf folgende Zahlen: Einkommen Ehegatte:

Fr. 5'121.25 Einkommen Ehegattin:

Fr. 113.00 Einkommen A _________

Fr. 275.00 Einkommen B _________

Fr. 275.00

- 8 - Einkommen D _________

Fr. 187.50

Bedarf Ehegatte Grundbetrag

Fr. 1'200.00 Wohnkosten

Fr. 477.00 Krankenkassenprämie

Fr. 201.65 Gesundheitskosten

Fr. 86.00 Versicherungspauschale

Fr. 35.00 Steuern

Fr. 50.00 Kommunikationspauschale

Fr. 150.00 Total

Fr. 2'199.65 Bedarf Ehegattin Grundbetrag

Fr. 1'350.00 Wohnkosten

Fr. 870.00 Krankenkassenprämie

Fr. 80.00 Versicherungspauschale

Fr. 35.00 Steuern

Fr. 130.00 Kommunikationspauschale

Fr. 150.00 Total

Fr. 2'615.00 Bedarf A _________ Grundbetrag

Fr. 400.00 Wohnkosten

Fr. 290.00 Krankenkassenprämie

Fr. 49.00 Steuern

Fr. 35.00 Total

Fr. 774.00 Bedarf B _________ Grundbetrag

Fr. 400.00 Wohnkosten

Fr. 290.00 Krankenkassenprämie

Fr. 40.00 Steuern

Fr. 35.00 Total

Fr. 765.00 Bedarf D _________ Grundbetrag

Fr. 200.00 Wohnkosten

Fr. 159.00 Total

Fr. 359.00 Von diesen von der Vorinstanz ermittelten Einkünften und Bedarfszahlen ist einzig das Einkommen der Ehegattin ab August 2022 strittig. Die weiteren Berechnungsgrundlagen wurden vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt, weshalb darauf abzustellen ist. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, das Bezirksgericht anerkenne zu

- 9 - Unrecht den Schuleintritt von B _________ nicht als Abänderungsgrund und lasse die sich daraus ergebenden Verdienstmöglichkeiten der Berufungsbeklagten fälschlicher- weise ausser Betracht. Es sei klar, dass sämtliche Parameter zu aktualisieren seien, wenn ein Abänderungsgrund vorliege, womit auch das (hypothetische) Einkommen der Berufungsbeklagten berücksichtigt werden müsse. 2.2 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmun- gen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Ände- rung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren (BGE 143 III 617 E. 3.1 mit Hinweisen). Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des zu Grunde liegenden Urteils voraussehbar waren und im Voraus bei der Festsetzung des abzuän- dernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen Abänderungs- grund bilden (BGE 141 III 376 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Ist die Voraussetzung der we- sentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassun- gen dieser übrigen Positionen ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhält- nisse erfüllen (Bundesgerichtsurteil 5A_1018/2015 vom 8. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen). Speziell liegen die Dinge, wenn sich die Parteien zur Bewältigung einer unsicheren Sachlage vergleichsweise auf den Sachverhalt verständigen, welcher der Unterhaltsbe- rechnung zugrunde zu legen ist (sog. caput controversum). In diesem Fall fehlt es an einer Referenzgrösse, an der die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte, weshalb veränderte Verhältnisse grundsätzlich zu verneinen sind. Vor- behalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künf- tigen Entwicklungen liegen, die aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Im Bereich des caput controversum besteht auch kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die

- 10 - Beteiligten den Vergleich – mit dem Ziel einer endgültigen Regelung – geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6). 2.3 Die Vorinstanz sah zutreffenderweise in der Geburt der Tochter des Berufungsklä- gers am xx.xx3 2021 einen Änderungsgrund und passte den mit Vereinbarung vom 11./20. Februar 2019 festgesetzten Unterhaltsbeitrag entsprechend an. Sie verkennt hin- gegen, dass mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Vor- liegen eines Änderungsgrundes auch die übrigen Berechnungselemente zu aktualisie- ren sind. Da vorliegend durch die zusätzliche Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ein Änderungsgrund unzweifelhaft gegeben ist, sind folglich auch die weiteren Berech- nungselemente neu zu bestimmen und insbesondere das (hypothetische) Einkommen der Berufungsbeklagten in die Berechnung miteinzubeziehen, ohne dass diesbezüglich der Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse (nochmals) erfüllt sein muss. Vor die- sem Hintergrund ist nicht entscheidend, ob das Einkommen der Berufungsbeklagten ein caput controversum darstellt. Denn die Erheblichkeit der Änderung muss gerade nicht überprüft werden. Selbst wenn der Tatbestand der veränderten Verhältnisse auch inso- weit erfüllt sein müsste, wäre fraglich, ob die Einschulung von B _________ ein caput controversum darstellt, zumal aufgrund des langen Zeitraums zwischen der Vereinba- rung vom 11./20. Februar 2019 und des Schuleintritts im August 2022 nicht ohne Weite- res davon ausgegangen werden könnte, dass beim Abschluss des Vergleichs dieses Ereignis in die Willensbildung eingeflossen ist. Die Berufungsbeklagte ist zwischenzeit- lich gemäss vom Berufungskläger eingereichtem Arbeitsvertrag sogar mit einem Pen- sum von 50 % bei der C _________ angestellt, was unbestritten geblieben ist. Sie ver- dient gemäss aktenkundigem Arbeitsvertrag und aktenkundiger Lohnabrechnung mo- natlich Fr. 2'050.00, was einem Nettolohn von Fr. 1'720.05 entspricht. Hinzu kommt ein

13. Monatslohn. Auch die Berufungsbeklagte selbst hielt am in der Vereinbarung festge- setzten Unterhaltsbeitrag gemäss ihren vorinstanzlichen Rechtsbegehren nur insoweit fest, als sie noch keine Arbeitstätigkeit nachweisen kann. Die Arbeitstätigkeit der Beru- fungsbeklagten ist folglich in die Berechnung der Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen. Ihr monatliches Nettoeinkommen von Fr. 113.00 erhöht sich damit auf Fr. 1'976.40 (Fr. 1'863.40 + Fr. 113.00; inkl. 13. Monatslohn). 2.4 Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten reduziert sich der vom Beru- fungskläger auszurichtende Betreuungsunterhalt. Der Betreuungsunterhalt umfasst die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbetreu- ung nicht selber dafür aufkommen kann (BGE 144 III 481 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile

- 11 - 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019 E. 5.1, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3). Ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Lebenshaltungskostenmethode anzu- wenden. Nach dieser Methode ist für den Betreuungsunterhalt die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzbedarf des betreuenden Elternteils massgeblich, wobei hierfür vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum (sog. Notbedarf) auszuge- hen und dieses um weitere Positionen zu ergänzen ist (sog. familienrechtliches Exis- tenzminimum), soweit es die konkreten Verhältnisse erlauben (BGE 147 III 265 E. 6.3). Vorliegend beträgt der Bedarf der Berufungsbeklagten gemäss erstinstanzlichem Ent- scheid Fr. 2'615.00. Sie hat inzwischen ein eigenes Einkommen von monatlich Fr. 1'863.40 (inkl. 13. Monatslohn). Bei der Gegenüberstellung des Bedarfs und des Ein- kommens resultiert folglich ein Manko von Fr. 751.60 (Fr. 1'863.40 - Fr. 2'615.00). Die- sen Betrag schuldet der Berufungskläger als Betreuungsunterhalt, d.h. pro Kind Fr. 375.80.

2.5 Werden vom Gesamteinkommen der Familie die Existenzminima abgezogen, resul- tiert ein Überschuss von Fr. 1'009.50 (Fr. 7'722.15 - Fr. 6’712.65). Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Über- schuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbei- trag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Was den Über- schussanteil für die Berufungsbeklagte betrifft, macht der Berufungskläger geltend, es rechtfertige sich nicht, der Ehegattin einen solchen zuzusprechen. Es sei der Überschus- santeil für die Ehegattin vor der Trennung und nicht derjenige nach der Trennung mas- sgebend. Die Parteien hätten in der damaligen Vereinbarung gerade keinen Überschuss für die Ehegattin während des Trennungsverfahrens ausgewiesen. Der Argumentation des Berufungsklägers kann im Ergebnis gefolgt werden. Im Gegensatz zum Kindesun- terhalt gilt im Bereich des Ehegattenunterhalts die Dispositionsmaxime, welche das Ge- richt an die Anträge der Parteien bindet und ihm namentlich verwehrt, einer Partei ande- res oder mehr zuzusprechen, als diese beantragt hat (BGE 129 III 419 E. 2.1.1 f., 128 III 411 E. 3.2.2; Bundesgerichtsurteil 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2). Ein eheli- cher Unterhalt wurde in der Vereinbarung vom 11./20. Februar 2019 nicht ausdrücklich erwähnt. Zwar wird in der Vereinbarung von Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder gesprochen und die Berufungsbeklagte macht auch rechtliche Ausführungen zum eheli- chen Unterhalt. Indes geht aus der Begründung ihrer Schlussanträge im vorinstanzlichen Verfahren hervor, dass der beantragte Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'100.00 den Betreuungs- sowie den Barunterhalt betrifft. Ein ehelicher Unterhalt wird nicht verlangt.

- 12 - Etwaige Anträge fehlen denn auch im Berufungsverfahren. Es ist daher davon auszuge- hen, dass mit Unterhalt für die Ehefrau der Betreuungsunterhalt angesprochen wurde. In Anwendung der Dispositionsmaxime rechtfertigt es sich folglich nicht, der Berufungs- beklagten einen Überschussanteil zuzusprechen. Der Überschuss von Fr. 1'009.50 ist damit an den Berufungskläger und die drei Kinder zu verteilen, womit der Barunterhalt der beiden gemeinsamen Kinder sich um jeweils Fr. 201.90 (Fr. 1'009.50 ÷ 5) erhöht.

2.6. Ein Entscheid über die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Unterhaltspunkt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und Art. 179 Abs. 1 ZGB) wirkt nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab Eintritt seiner formellen Rechtskraft. Die Änderung kann jedoch auf den Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Gesuches zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen möglich, namentlich bei unbekanntem Aufenthalt oder Landesabwesenheit der unterhaltspflichtigen Person, bei schwerer Krankheit der unterhaltsberechtigten Person oder treuwidrigem Verhalten einer der Parteien. Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Anordnung einer solchen Rückwirkung im Ermessen des Massnahmegerichts (vgl. BGE 111 II 103 E. 4; Urteile 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 5.2.3; 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 141 III 37). 2.6.1 Der Berufungskläger verlangt, die Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2022 anzupas- sen. Gemäss Arbeitsvertrag der Berufungsbeklagten wurde der Arbeitsbeginn auf den

14. August 2022 bestimmt. Auch der Schulanfang findet üblicherweise Mitte August statt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die neuen Unterhaltsbeiträge bereits ab 1. August 2022 anzupassen. Dennoch erscheint es vorliegend aufgrund der tatsäch- lichen Arbeitstätigkeit der Berufungsbeklagten seit nunmehr rund 7 Monaten als sach- gerecht, den Abänderungszeitpunkt nicht erst ab Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Entscheids, sondern rückwirkend ab den 1. September 2022 festzulegen. 3. 3.1 Der Berufungskläger kritisiert im Weiteren den vorinstanzlichen Entscheid in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss. Er legt im Wesentlichen dar, es sei unerklärlich, wes- halb das Gericht beim Prozesskostenvorschuss auf den Ursprungsentscheid abgestellt habe. Das Bezirksgericht verkenne, dass keine Dividenden ausgeschüttet worden seien. Diese «Reingewinne», wenn es denn überhaupt solche seien, stünden nicht für den Le- bensunterhalt zur Verfügung. Das Bezirksgericht verstricke sich in Widersprüche, wenn es einerseits diese Reingewinne (zu Recht) nicht aufrechne und andererseits beim Pro- zesskostenvorschuss als effektiv vorhandene Mittel berücksichtige. Für die Beurteilung

- 13 - sei die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu betrachten. Die Bezugnahme auf das abgeschlossene Verfahren sei unbehelflich. 3.2 Der Anspruch auf Vorschuss der Prozesskosten gegenüber dem Ehegatten geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 142 III 36 E. 3.4.1, 138 III 672 E. 4.2.1). Denn es ist primär Sache der Prozessparteien und nicht des Staates, für Pro- zesskosten aufzukommen. Prozesskostenvorschuss und unentgeltlicher Rechtspflege gemeinsam ist ihr Zweck, dem Vorschussempfänger, der selbst nicht über die nötigen Mittel verfügt, die Wahrnehmung seiner Interessen vor Gericht zu ermöglichen (Bundes- gerichtsurteil 5A_826/2008 vom 5. Juni 2009 E. 2.1), mithin die prozessuale Waffen- gleichheit zwischen den Parteien herzustellen (dazu BGE 120 Ia 217 E. 1). Wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Kosten des Scheidungsverfahrens verfügt, hat An- spruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten, sofern dieser zu des- sen Bezahlung in der Lage ist. Anspruchsvoraussetzung bildet demnach aufseiten des Leistungsansprechers dessen Bedürftigkeit und aufseiten des hierfür Belangten dessen Leistungsfähigkeit (BGE 138 III 672 E. 4.2.1; Bundesgerichtsurteile 5D_30/2013 vom

15. April 2013 E. 2.1, 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 4.3). Die Verpflichtung, dem Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss leisten zu müssen, findet ihre Grenze in der Leistungsfähigkeit der dafür angegangenen Person. Dieser sind die Mittel zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts und zur Finanzierung ihres Anteils an den zu erwartenden Prozesskosten zu belassen. Nur ein allfälliger Überschuss darf zur Finanzierung des Prozesskostenvorschusses herangezogen werden (Bühler, Berner Kommentar, 2012, N. 35 zu Art. 117 ZPO). 3.3 Mit dem Berufungskläger ist einig zu gehen, dass bei der Beurteilung der Bedürftig- keit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen ist (vgl. Bundesgerichts- urteil 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2), womit der ursprüngliche Abschreibungs- entscheid vom 20. Februar 2019 für die Beurteilung des in diesem Verfahren gestellten Gesuches um Prozesskostenvorschuss grundsätzlich nicht von Bedeutung ist. Der Be- rufungskläger macht geltend, die betreffenden Dividenden bzw. Reingewinne dürften nicht als Einkommen angerechnet werden, zumal diese Gelder nicht für den Lebensun- terhalt zur Verfügung stünden. Dass die E _________ GmbH von der F _________ AG Dividenden ausbezahlt bekommt, bestreitet der Berufungskläger nicht. Da diese Bei- träge effektiv der E _________ GmbH zukommt und der Berufungskläger alleiniger Ge- sellschafter dieses Unternehmens ist, sind die Jahresgewinne in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu berücksichtigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vo-

- 14 - rinstanz bei der Berechnung der Unterhaltszahlungen diese Gewinne nicht berücksich- tigt hat, weil sie diese insoweit als caput controversum eingestuft hat. Demgegenüber ist der Staat, welcher bei Nichterhältlichkeit des Prozesskostenvorschusses beim Beru- fungskläger im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die entsprechenden Kos- ten der Berufungsbeklagten aufkommen müsste, nicht an derartige Vereinbarungen der Parteien gebunden. Die Gewinne der Jahre 2016 bis 2020 ergeben sich aus den Akten (Jahresgewinn 2015: Fr. 14'015.70; Jahresgewinn 2016: Fr. 14'808.25; Jahresgewinn 2017: Fr. 10'608.10; Jahresgewinn 2018: Fr. 6'498.00; Jahresgewinn 2019 Fr. 4'807.83; Jahresgewinn 2020: Fr. 6'576.25). Bei schwankendem Einkommen bzw. Einkommensbestandteilen sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden (BGE 143 III 671 E. 5.1; Bundesgerichtsurteil 5A_125/2020 vom 31. August 2020 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, den durchschnittlichen Gewinn der letzten vier Jahre bzw. der Jahre 2017 bis 2020 zu berechnen, zumal der Gewinn der letzten drei Jahre deutlich geringer ausgefallen ist als in den früheren Jahren. Der Ge- winn des Jahres 2021 ist hingegen nicht aktenkundig. Der durchschnittliche Gewinn be- trägt folglich Fr. 7'000.00 pro Jahr. Bereits mit einem Jahresgewinn in dieser Grössen- ordnung ist der Berufungskläger ohne weiteres in der Lage, der Berufungsbeklagten den von der Vorinstanz bemessenen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Auf den Monat umgerechnet erhöht sich dadurch das Einkommen des Berufungsklägers auf Fr. 5'721.25. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht nicht hervor, auf welchen Bedarf des Beru- fungsklägers abgestützt wird. Bei der Unterhaltsberechnung hat die Vorinstanz einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'199.65 festgestellt. Hinzu kommen Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 3'100.00. Bei der Gegenüberstellung dieser Beträge resultiert bereits ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 420.00. Indes ist für die Berechnung einer Mit- tellosigkeit grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, wobei den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen – für Haus- und Privathaftpflicht sowie Zusatzversi- cherungen – ist dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 134 III 323 ff.; Bundesgerichtsurteil 5A_822/2009 vom 29. März 2010 E. 6; Perrin, la méthode du minimum vital, SJ 1993 S. 438; Gapany, Assistance judiciare et administrative dans le canton du Valais, ZWR 2000, S. 130). Zudem deckt der Grundbetrag auch Radio/TV- und Telefon- und Internetgebüh- ren (BGE 126 III 353 E. 1a/bb; Bundesgerichtsurteile 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3, 9C_866/2014 vom 31. März 2015 E. 3.3, 2C_1181/2012 vom 11. November 2013

- 15 - E. 3.2). Der von der Vorinstanz festgesetzte Bedarf reduziert sich folglich um die Kosten für Versicherungen und Telekommunikation, womit der monatliche Überschuss nun rund Fr. 600.00 beträgt. Mit diesem Überschuss vermag der Berufungsklägers sowohl für seine Kosten für das Verfahren als auch für den Prozesskostenvorschuss aufzukommen, selbst wenn noch die Unterhaltspflicht gegenüber seinem dritten Kind berücksichtigt wird. 4. 4.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Urteils (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Der Berufungs- kläger dringt mit seinen Berufungsbegehren teilweise durch. Insbesondere lässt das Kantonsgericht im Gegensatz zum Bezirksgericht das Einkommen der Berufungsbeklag- ten in die Berechnung einfliessen. Er muss dadurch rund 25% weniger Unterhalt bezah- len. Das Begehren in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss wird hingegen abgewie- sen. Ausgansgemäss rechtfertigt es sich, die Kosten hälftig dem Berufungskläger und hälftig der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Eine entsprechende Aufteilung rechtfertigt sich auch für das erstinstanzliche Verfahren. 4.2 Das Gericht hat in seinem Urteil die Prozesskosten von Amtes wegen festzulegen (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschä- digung (Art. 95 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO); für den Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). Dieses sieht eine Gerichtsgebühr von Fr. 90.00 bis Fr. 4'800.00 vor (Art. 80 GTar), welche im Berufungsverfahren bis zu 60% reduziert werden kann (Art. 90 GTar). 4.2.1 Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Fr. 1’200.00 festgesetzt, was angemessen erscheint. Die Berufungsinstanz sieht keine Veranlas- sung, diese anders festzulegen. Die Berufungsparteien haben diese hälftig zu tragen. 4.2.2 In Berücksichtigung der Tatsache, dass im Berufungsverfahren der Unterhaltsbei- trag sowie der Prozesskostenvorschuss strittig waren, die Akten nicht sehr umfangreich waren und sich einige Rechtsfragen stellten, rechtfertigt es sich, aufgrund der genannten Kriterien, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 1‘200.00 festzulegen. Diese werden zu je ½, d.h. Fr. 600.00, dem Berufungskläger und der Berufungsbeklag- ten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Beru- fungsklägers von Fr. 1'200.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte schuldet dem Berufungskläger Fr. 600.00 für geleistete Vorschüsse.

- 16 - 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen, die Kosten der berufsmässigen Vertretung und, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a, b und c ZPO). Das Anwaltshonorar bemisst sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmentarif nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 und 3 GTar). Das Anwaltshonorar beträgt für das Eheschutzverfahren zwi- schen Fr. 1'100.00 bis Fr. 11'000.00 (Art. 34 Abs. 1 und 2 GTar). Für das Berufungsver- fahren vor Kantonsgericht ist ein Reduktions-Koeffizient von 60% zu berücksichtigen, womit das Honorar im Prinzip minimal Fr. 440.00 und maximal Fr. 4'400.00 beträgt (Art. 34 Abs. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 lit. a GTar). 4.3.1 Das Bezirksgericht hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'000.00 festgesetzt, was angemessen erscheint. Entsprechend dem Verfahren- sausgang schulden beide Parteien einander eine anteilsmässige Parteientschädigung von je Fr. 1'500.00. 4.3.2 Unter Berücksichtigung des angeführten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien, namentlich der Reduktion für das Berufungsverfahren, der bei der Bemessung der Gerichtsgebühr angeführten Problematik des Falls sowie des mit der Vertretung im Berufungsverfahrens verbundenen Aufwands mit (grundsätzlich) einfachem Schriften- wechsel ohne mündliche Verhandlung erachtet das Kantonsgericht eine Parteientschä- digung von Fr. 1‘400.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige Vertre- tung als angemessen. Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Berufungskläger, welcher eine Parteientschädigung beantragt hat, Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 700.00 (Art. 95 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsbe- klagten ist mangels Antrags und beachtlichen Aufwands keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen.

Das Kantonsgericht erkennt

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 11. November 2022 (Z2 22

56) abgeändert bzw. ergänzt und diese lautet neu wie folgt: 1. In Abänderung von Ziffer 2 der Trennungsvereinbarung vom 11. Februar 2019 wird X _________ verpflichtet, rückwirkend ab dem 2. Mai 2022 bis 31. August 2022 insgesamt einen monatlich im

- 17 - Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'750.00 zuzüglich Kinderzulagen zu Gunsten der gemeinsamen Kinder A _________ und B _________ an Y _________ auszuzahlen. Dieser Un- terhaltsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: 1.5. Barunterhalt für A _________: Fr. 499.00; 1.6. Barunterhalt für B _________: Fr. 490.00; 1.7. Betreuungsunterhalt für A _________: Fr. 880.50; 1.8. Betreuungsunterhalt für B _________: Fr. 880.50; 2. Der Gesuchsteller und Berufungskläger wird verpflichtet, rückwirkend ab dem 1. September 2022 und für die Dauer des Scheidungsverfahrens insgesamt einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'144.40, inkl. Überschussanteil, zuzüglich Kinderzulagen zu Gunsten der gemeinsamen Kinder A _________ und B _________ an Y _________ auszuzahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen: 2.1. Barunterhalt für A _________: Fr. 700.90; 2.2. Barunterhalt für B _________: Fr. 691.90; 2.3. Betreuungsunterhalt für A _________: Fr. 375.80; 2.4 Betreuungsunterhalt für B _________: Fr. 375.80; 2. Die übrigen Berufungsbegehren werden abgewiesen. 3. X _________ wird verpflichtet, Y _________ einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.00, werden zu je ½, ausmachend Fr. 600.00, X _________ und Y _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y _________ schuldet X _________ Fr. 600.00 für geleisteten Kostenvorschuss. 5. X _________ und Y _________ bezahlen sich gegenseitig für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.00. 6. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf Fr. 1'200.00, werden zu je ½, ausmachend Fr. 600.00, X _________ und Y _________ auferlegt und mit dem von X _________ geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Y _________ schuldet X _________ Fr. 600.00 für geleisteten Kostenvorschuss. 7. Y _________ schuldet X _________ für das Berufungsverfahren eine Parteient- schädigung von Fr. 700.00. Sitten, 21. April 2023